Reakkreditierung
Der Bachelor Bildung und Erziehung im Kindesalter ist durch die Akkreditierungsagentur ACQUIN im September 2016 erfolgreich bis zum 09.2023 reakkreditiert worden.
Berufsbezeichnung und staatliche Anerkennung
Beschluss der JFMK zur Berufsbezeichnung und staatliche Anerkennung
Sie finden hier die gesetzlichen Regelungen
und Informationen zur staatlichen Anerkennung von Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen mit Bachelorabschluss im Studiengang Bildung und Erziehung im Kindesalter.
Für bestimmte Tätigkeiten im sozialen Bereich ist die staatliche Anerkennung Kindheitspädagoge/in für eine berufliche Anstellung zwingend vorgeschrieben. Die staatliche Anerkennung ist eine Bestätigung über Ihre fachliche Eignung für die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit als Fachkraft im Bereich Bildung und Erziehung gemäß den entsprechenden Sozialgesetzbüchern.
Die staatliche Anerkennung von Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen erfolgt auf der Grundlage und der dieses Gesetz konkretisierenden Rechtsverordnungen der Bayerischen Staatsregierung. => Bayerisches Gesetz über das Führen der Berufsbezeichnungen Staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder Staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz - BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013.
Nach erfolgreichem Bachelorabschluss im Studiengang Bildung und Erziehung im Kindesalter sind Sie berechtigt, die staatliche Anerkennung zu erhalten.
Verfahren zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung: Bitte legen Sie folgende Unterlagen im Bereich „Prüfung und Praktikum“ vor:
• einen formlosen, schriftlichen Antrag
• ein erweitertes Führungszeugnis
Wichtig: Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses benötigen Sie eine Bescheinigung der Hochschule, die Sie auf Anfrage im Bereich Prüfung und Praktikum erhalten. Die anfallende Gebühr für die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses ist von Ihnen selbst zu bezahlen. Bitte legen Sie das ausgestellte erweiterte Führungszeugnis nach Erhalt im Bereich Prüfung und Praktikum vor. Eine zusätzliche Gebühr für den Erwerb der staatlichen Anerkennung wird von der Hochschule München nicht erhoben. Die staatliche Anerkennung wird nicht erteilt, wenn das erweiterte Führungszeugnis nicht vorgelegt wird oder Verurteilungen wegen in § 72a SGB VIII genannten Straftaten eingetragen sind.